Marianne und ihr Kampf um juristische Anerkennung ihrer Personenstandsänderung

Marianne und ihr Kampf um juristische Anerkennung ihrer Personenstandsänderung

Von Karl-Heinz Steinle, wissenschaftlicher Mitarbeiter im Forschungsmodul „100 Jahre geschlechterdivers in Baden-Württemberg?! Lebenswelten und Verfolgungsschicksale von transgender, trans- und intersexuellen Menschen im deutschen Südwesten von 1920 bis 2020“ (Universität Stuttgart, Historisches Institut, Abtl. Neuere Geschichte) zum Transgender Day of Remembrance (TDOR) am 20. November 2024.

Im Zuge des Forschungsprojektes Queer durch Tübingen1 gelangte der vielschichtige Nachlass von Marianne (1966-2018)2 ins Stadtarchiv Tübingen: Schriftverkehr mit Behörden, Ärzt*innen, Therapeut*innen und Selbsthilfegruppen, Briefe von und an Freund*innen, Fotografien, autobiografische Aufzeichnungen, (eigene) Texte zum Themenfeld trans* sowie grafische und künstlerische Arbeiten.3 Übergeben wurde er von ihrer Partnerin Friederike S. Diesem glücklichen Umstand ist es zu verdanken, dass nun ein öffentliches und allen zugängliches Stadtarchiv über eine durchaus umfangreiche Sammlung zu einer trans*-Mitbürgerin verfügt.

Der Bestand eröffnet Fragestellungen zu Mariannes Lebenswelt, ihrem Ergründen und Ausleben der eigenen Geschlechtsidentität und ihrer Verortung in der Gesellschaft – und er liefert ein breites Panorama an zeitgenössischen Reaktionen auf trans*-Personen und – themen, häufig geprägt von Unverständnis oder gar Feindlichkeit.4 Dieser Beitrag rückt den juristischen Kampf von Marianne um das Recht zur Personenstandsänderung anhand des Nachlasses in den Blick.. Er zeigt, wie aufwändig, belastend, und langwierig dieser noch Anfang der 1990er Jahre war.

Schlüsselbegriff „Transsexualität“

Die Rahmenbedingungen für die Transition von Marianne lieferte das Transsexuellengesetz (TSG) von 1980.5 Ihm vorausgegangen war 1978 eine Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe, das im juristischen Sinne Geschlecht für wandelbar erklärt hatte und damit bundesweit geltende Festlegungen von Bedingungen für die damals so genannte „Geschlechtsumwandlung“ überhaupt erst ermöglichte. Dabei hatte das Bundesverfassungsgericht festgelegt: „Personenstandsänderungen seien nur möglich, sofern ein ‚irreversibler Fall von Transsexualismus‘ vorliege, was in jedem Fall eine Begutachtung voraussetzt, und eine geschlechtsangleichende Operation durchgeführt worden sei.“6 Obwohl das TSG zum Zeitpunkt von Mariannes Transition aufgrund weiterer Klagen beim Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach geändert worden war, blieben ärztliche Begutachtungen und Operation auch noch für Marianne die ausschlaggebenden Voraussetzungen für die Änderung ihres Vornamens und ihres Personenstandes von „Mann“ zu „Frau“.

Marianne wurde 1966 in einer Stadt im Schwarzwald geboren und dem männlichen Geschlecht zugeordnet. Schon früh fühlte sie sich „unpassend“ in der männlichen Geschlechtsrolle, verhielt sich gender- nonkonform und erfuhr deshalb auch Ausgrenzungs- und Diskriminierungserfahrungen. 1985 zog sie nach Tübingen und machte eine Lehre als Kartografin. Sie verweigerte den Wehrdienst und leistete ihren Zivildienst von 1988 bis 1990 im Zentralen Krankenblatt-Depot des Universitätsarchivs Tübingen.

In dieser Zeit stieß sie auf die Zeitschrift Cosmopolitan mit dem Leitartikel „Der Schritt zum Schnitt. Transsexuelle“7, der für das, wie Marianne fühlte, einen Schlüsselbegriff lieferte. Über den Beitrag erfuhr sie erstmals auch vom Transsexuellengesetz (TSG) und von den dortigen juristischen Vorgaben: „[…] gründliche psychische wie psychiatrische diagnostische Abklärung bei einjähriger Beobachtungszeit, danach ‚Alltagstest‘ bei Hormoneinnahme, nach 1 ½ Jahren und zweier voneinander unabhängiger Gutachten Operation bei einem Mindestalter von 21 Jahren.“8

Zeitschrift Cosmopolitan, Dezember 1988, aufgeschlagen beim Artikel von Rita Pohlandt, „Der Schritt zum Schnitt. Transsexuelle“. Quelle: Foto Karl-Heinz Steinle bei Erstsichtung 2020.

Der Artikel markierte einen Wendepunkt in Mariannes Leben: Sie griff angebotene Hilfestellungen auf, beschaffte sich den genauen Wortlaut des TSG und startete den im Artikel genannten Alltagstest. Ohne Konsultation von Fachleuten besorgte sie sich – wie sie schreibt „[…] aus dem Gefühl heraus, Frau zu sein, und in der Hoffnung auf körperliche Veränderungen ein Hormonpräparat, setzte die ‚Selbstbehandlung‘ jedoch trotz mir positiv erscheinender Ergebnisse nicht fort. […] Während des Zivildienstes […] lebte ich während der Dienstzeit als Mann, außerhalb der Dienstzeit als Frau und zog mich daher auch immer mehr aus meinem Freundeskreis zurück.“9

Der juristische Kampf im Zuge der Transition

In dieser Zeit lernte Marianne die nur wenig ältere Friederike S. kennen. Das Paar lebte bis zu Mariannes Tod eine lesbische Partnerschaft mit vielen gemeinsamen Interessen, zu denen neben Garage Music, Fantasy Live-Rollenspielen und Geschichte auch die theoretische Beschäftigung mit dem Thema Transsexualität gehörte. Gestützt von dieser Beziehung beantragte Marianne im Januar 1992 beim Amtsgericht Tübingen „die baldmöglichste Änderung meines Vornamens […] gemäß Abschnitt 1 TSG in ‚Marianne‘.“10

Mit diesem Schritt intensivierte sich Mariannes Selbstbeobachtung, verbunden mit einer gesteigerten Ungeduld, die administrativen Abläufe betreffend. Am 1. März 1992 wies sie beim Amtsgericht Tübingen auf die Dringlichkeit ihrer Namensänderung hin: „Ich werde ab 1.5.92 arbeitslos sein und möchte eine neue Arbeit möglichst unter meinem neuen Namen antreten; auch ein baldiger Wohnungswechsel […] sollte bereits unter dem neuen Namen geschehen. Desgleichen fühle ich mich immer stärker diskriminiert und bekomme immer mehr Schwierigkeiten bei der Anerkennung meiner Scheckkarte, bzw. des Personalausweises. Daher bitte ich um schnellstmögliche Abwicklung des Verfahrens.“11

Bei der im Schreiben angesprochen Arbeit handelte es sich um die Stelle als wissenschaftliche Zeichnerin am Tübinger Max-Planck-Institut (MPI) für Entwicklungsbiologie. Obwohl Marianne dort in der Kolleg*innenschaft großen Beistand erlebte, verließ sie die Arbeitsstelle auf eigenen Wunsch. Grund dafür könnte ein Konflikt mit einem Vorgesetzten gewesen sein, der gesagt haben soll, Marianne als Trans*Person sei eine Zumutung für den Klient*innenkreis. Die Abteilungsleitung des MPI jedenfalls weigerte sich später, Mariannes Arbeitszeugnis, das auf ihren alten Vornamen ausgestellt war, zu ändern, mit der Begründung, sie sei zum Zeitpunkt ihrer Beschäftigung noch ein Mann gewesen. Die Anpassung des wichtigen Dokuments erreichte Marianne später erst mit Hilfe ihrer Anwältin.

Um das Verfahren beim Amtsgericht Tübingen zu beschleunigen, schlug Marianne Dr. med. Michel Heinrich als Gutachter vor, bei dem sie „wegen Transsexualität und reaktiver Depression“ in Behandlung war. Der Psychotherapeut und Arzt am Stuttgarter Rehabilitationszentrum Rudolph-Sophien-Stift verband Therapie, Beratung und Wissenschaft und war eine der wenigen Anlaufstellen für Betroffene aus ganz Südwestdeutschland. Er war ausgesprochen praxisorientiert und stellte für seine Patient*innen Adresslisten mit Angaben zu Selbsthilfegruppen, Therapierenden und Operierenden zusammen.

Erst Mitte 1992 ging es mit Mariannes Antrag weiter: Das Amtsgericht Tübingen bestellte Prof. Dr. Förster, Arzt für Neurologie der Psychiatrischen Universitätsklinik Tübingen als Gutachter ein und akzeptierte als Zweiten den von Marianne vorgeschlagenen Dr. Heinrich. Während dieser konstatierte, dass „der Proband sich auf Grund seiner transsexuellen Prägung nicht mehr dem im Geburtseintrag angegebenen, sondern anderen Geschlecht als zugehörig empfindet“12, schrieb Förster am Ende seines 35-seitigen psychiatrischen Gutachtens: „Der Proband erfüllt die formalen Kriterien zu Zuerkennung einer Transsexualität nicht.“13 Ende Januar 1993 – ein Jahr nach Antragstellung – lehnte die Staatsanwaltschaft Tübingen Mariannes Antrag auf Namensänderung mit Hinweis auf das Gutachten der Psychiatrischen Klinik Tübingen ab.

Mariannes Rechtsanwalt protestierte, verwies auf das vom Gericht offenbar nicht beachtete positive zweite Gutachten und schlug ein entscheidendes Drittes vor. Daraufhin verfügte das Amtsgericht über eine mündliche Anhörung durch die das Verfahren leitende Richterin. Diese fand im März 1993 im Gerichtsgebäude in der Doblerstraße 33 statt und verlief offenbar nicht gut, denn Marianne schreibt danach an jene Richterin: „Ich möchte mich für meinen Zustand am Tag der Anhörung entschuldigen und führe für meine Entlastung den derzeit äußerst angespannten nervlichen Zustand an, der zum einen durch meine derzeitige Lebenssituation und zum anderen durch einen mir unglaublich erniedrigend erscheinenden Rechtsweg verursacht wird.“14 Zusammen mit ihrem Rechtsanwalt erwirkte sie eine erneute Stellungnahme von Prof. Dr. Förster, die aber im Mai 1993 – wie schon das erste Gutachten – negativ ausfiel. Auf die Bitte der Erstellung eines dritten Gutachtens war das Gericht nicht eingegangen.

Hilfestellungen und Unterstützung

Das war ein schwerer Schlag für Marianne. Vom Juni 1993 stammt ein Brief von Waltraud Schiffels (1944-2021)15, Autorin und Leiterin der saarländischen Selbsthilfegruppe für Transsexuelle. In diesem wandte sich Schiffels ebenso zugewandt wie informiert an Marianne. Sie schrieb: „Liebe Marianne – etwas Simples und Logisches zuallererst: das sicherste Mittel, wie Du ganz bestimmt niemals Frau werden wirst, ist, Dich umzubringen! […] Bisher hast Du ja nichts Schwerwiegenderes von Seiten des Amtsgerichts bekommen als eine Ablehnung Deines Antrags auf Vornamensänderung. Gegen einen solchen ablehnenden Bescheid gibt es das Rechtsmittel des Widerspruchs. Und das solltest Du einlegen. Außerdem brauchst Du natürlich sachgerechte und kenntnisreiche Rechtshilfe von jemandem, dem Transsexualität eine Selbstverständlichkeit ist. Also wende Dich doch an Maria Sabine Augstein. Sie ist Rechtsanwältin und selbst Transsexuelle […]. Natürlich würdest Du sie nicht bezahlen können. Aber für so etwas gibt es die Prozeßkostenbeihilfe. Und die steht Dir zu. Denn auch ein Widerspruch gegen die Verweigerung des Beschlusses zur Vornamensänderung durch das Amtsgericht steht Dir zu.“16 Der Brief ließ Marianne wieder aktiv werden: Anfang Juli 1993 meldete sie sich bei Rechtsanwältin Maria Sabine Augstein, entzog ihrem Tübinger Anwalt das Mandat und informierte die zuständige Richterin am Amtsgericht Tübingen darüber.

Grafik von Marianne, undatiert. Quelle: Stadtarchiv Tübingen, NL E 10, N 291.

Maria Sabine Augstein – geboren 1949 in Hannover – hatte sich nach Studium und Staatsprüfung in eine private Behandlung nach Singapur begeben, wo 1977 eine geschlechtsangleichende Operation erfolgte. Sie gehört zu Deutschlands engagiertesten Aktivist*innen für die Rechte von trans* und Homosexuellen. Über Verfassungsbeschwerden und die Erwirkung von Grundsatzentscheidungen erkämpfte sie mehrere gesetzliche Liberalisierungen zu deren Gleichstellung.17 Augstein begleitete Marianne fortan juristisch, setzte die Vornamensänderung durch, half bei den zu erfüllenden Voraussetzungen der geschlechtsangleichenden Operation, deren Kostenübernahme sie ebenso erwirkte wie Prozesskostenhilfen. Auch die Ausstellung der Zeugnisse auf den gewählten Vornamen erledigte sie und erreicht sogar, dass Marianne eine Bescheinigung für die Zeit ihres Zivildienstes ausgestellt bekam, ohne diesen zu benennen, hätte doch die konkrete Nennung auf eine männliche Person verwiesen.

Zunächst reichte Rechtsanwältin Augstein im Januar 1994 beim Amtsgericht Tübingen Beschwerde gegen die Ablehnung der Vornamensänderung ein. Dem Gericht gegenüber gab sie sich dabei als die Expertin zu erkennen, die sie war: „Wenn ich zusätzlich mit diesem Begleitschreiben mich persönlich an Sie wende, dann deshalb, weil die Beschlußgründe erkennen lassen, daß Sie von Transsexualität und der rechtlichen Situation Transsexueller zu wenig wissen. Das ist verständlich; ich arbeite seit 14 Jahren hauptsächlich zu diesem Gebiet, und die dadurch erworbenen Kenntnisse können von anderen RichterInnen und auch AnwältInnen nicht vorausgesetzt werden. Nachdem Sie aber Richterin in TSG-Verfahren sind, muß diesem Mangel abgeholfen werden, und meine Beschwerdebegründung soll unabhängig vom Fall H. [Anonymisierung durch d. A.] Ihnen hier weitere Kenntnisse vermitteln.“18

Bis das Gericht einlenkte, verging jedoch noch einige Zeit. Zunächst wurde mit Prof. Dr. Kockott von der Psychiatrischen Klinik der Technischen Universität München im Klinikum rechts der Isar ein dritter Gutachter akzeptiert. In einem Brief an ihre Rechtsanwältin formuliert Marianne ihre Angst vor einer erneuten Begutachtung und nennt zudem einen Umstand, der schon längere Zeit ihre Bewegungsfreiheit entscheidend einschränkte: „Probleme bereitet mir unter anderem die Vorstellung, mich wieder zur körperlichen Untersuchung ausziehen zu müssen […] Dieses, obgleich ‚begründet‘ erscheinende, doch irrationale Verhalten ist mir sehr peinlich. […] Weiterhin habe ich keinerlei Ausweispapiere mehr. Die alten Ausweise sind im Sommer ’92 abgelaufen und ich brachte es nicht über mich (und es ist heute mehr denn bisher so), noch einmal den alten Namen zu benutzen.“19

Das Gutachten von Prof. Kockott fiel positiv aus, wurde vom Gericht jedoch aus inhaltlich nicht nachvollziehbaren Gründen als „nicht ausreichend“ bewertet. Stattdessen wurde Marianne für Mai 1994 zu einer erneuten Stellungnahme ins Gerichtsgebäude einbestellt, dieses Mal allerdings begleitet von Maria Sabine Augstein. Am 21. Juni 1994 schließlich – fast zweieinhalb Jahre nach Antragstellung und drei Jahre nach den ersten Hormoneinnahmen – wurde der Beschwerde stattgegeben: „Der Vorname des Antragstellers wird in ‚Marianne Charlotte‘ geändert.“20

Für die geschlechtsangleichende Operation hatte Marianne bereits Gutachter angefragt, Kontakt zu Kliniken aufgenommen und Kostenaufstellungen besorgt. Die Krankenkasse übernahm die Kosten jedoch erst nach monatelangem Schriftwechsel, der in einer von Rechtsanwältin Augstein angestrengten Dienstaufsichtsbeschwerde gipfelte. Der von Marianne favorisierte Gynäkologe Prof. Dr. med. Wolf Eicher vom Diakonissenkrankenhaus Mannheim kam als Operateur nicht in Frage, weil sein Honorar kassenärztlich nicht abgerechnet werden konnte.21 Mariannes geschlechtsangleichende Operation im März 1995 sowie die erforderliche Nachoperation im März 1996 erfolgten daher in München. Die weitere medizinische Versorgung und Hormonbehandlung übernahm ihr Tübinger Hausarzt.

1Siehe dazu: Blattner, Evamarie / Ratzeburg, Wiebke / Rauch, Udo (2021): Vorwort. In: Queer durch Tübingen. Geschichten vom Leben, Lieben und Kämpfen. Hg. von der Universitätsstadt Tübingen. Fachbereich Kunst und Kultur, S. 12-19.

2Die Verwendung nur des Vornamens „Marianne“ soll nicht den Eindruck einer persönlichen Bekanntschaft erwecken, sondern folgt einer Absprache mit der Nachlassgeberin.

3Abgelegt ist der Bestand zu Marianne Charlotte H. im Stadtarchiv Tübingen unter der Signatur NL E 10, N 291. Wenn nicht anders angegeben, stammen alle zitierten Dokumente aus diesem Bestand.

4Siehe dazu Steinle, Karl-Heinz (2021). Marianne – eine versteckte Kämpferin. In: Blattner, Evamarie / Ratzeburg, Wiebke / Rauch, Udo: Queer durch Tübingen. Geschichten vom Leben, Lieben und Kämpfen. Tübingen: Universitätsstadt Tübingen. Fachbereich Kunst und Kultur, S. 214-225.

5Siehe dazu Eckert, Nora (2024): Der lange Weg der Selbstbestimmung. In: Kluge, Janka / Monro, Julia (Hg.): Einfach selbst bestimmt. Texte zur Lebensrealität jenseits der Geschlechternormen. Köln: Kiepenhauer & Witsch, S. 13-29.

6Ebenda, S. 21.

7Rita Pohlandt, „Der Schritt zum Schnitt. Transsexuelle“, in: Cosmopolitan, Dezember 1988, S. 36-44.

8Ebenda.

9Marianne Charlotte H., Entwurf eines Schreiben an das Amtsgericht Tübingen zum Antrag auf Namensänderung, undatiert [Januar 1992].

10Marianne Charlotte H., Schreiben an das Amtsgericht Tübingen, Tübingen, 21. Januar 1992.

11Marianne Charlotte H., Schreiben an das Amtsgericht Tübingen, 1. März 1992.

12Gutachten von Dr. med. Michel Heinrich vom 14. September 1992 (Kopie aus Akte beim Amtsgericht Tübingen).

13Gutachten von Prof. Dr. K. Förster vom 15. Juli 1992 (Kopie aus Akte beim Amtsgericht Tübingen).

14Marianne Charlotte H., Schreiben an Richterin vom Amtsgericht Tübingen, Tübingen, 21. März 1993.

15Siehe zu Waltraud Schiffels die Hinweise des 2021 bei der Hannchen-Mehrzweck-Stiftung (hms) eingerichteten „Waltraud-Schiffels-Fonds“ auf der Webseite der hms: URL: https://www.hms-stiftung.de/de/Waltraud-Schiffels-Fonds/. Abruf 29.9.2024.

16Waltraud Schiffels, Schreiben an Marianne, Saarbrücken, 18. Juni 1993.

17Zu Maria Sabine Augstein siehe Eckert, Nora (2024), S. 24-26. Siehe auch ihr Interview für das „Archiv der anderen Erinnerungen“ der Bundesstiftung Magnus Hirschfeld am 22. Januar 2014 in Berlin. Durchführung: Ulrike Klöppel, Konstanze Plett und Daniel Hübner. Ein Zusammenschnitt des Interviews ist auf der Webseite der Stiftung zu sehen: URL:https://mh-stiftung.de/projekte/interviews/. Abruf 29.9.2024.

18Schreiben von Maria Sabine Augstein an Richterin vom Amtsgericht Tübingen, Tutzing, 16. August 1993.

19Schreiben von Marianne an Maria Sabine Augstein, Tübingen, 22. Januar 1994.

20Schreiben des Landgerichts Tübingen an Maria Sabine Augstein, Tübingen 21. Juni 1994.

21Der 1940 in Stuttgart geborene Frauenarzt Wolf Eicher ist Autor der 1992 erschienenen Studie „Transsexualismus und Möglichkeiten der Geschlechtsumwandlung“.

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